Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MIKRA Jörg Krafzik
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen.
2. Der Kunde, außer er wäre Nichtkaufmann, erklärt sich bei Erteilung des ersten
Auftrags im Voraus damit einverstanden, daß diese AGB auch für alle weiteren
Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne das sie jeweils neu vereinbart
werden.
3. Alle Nebenarbeiten oder von diesen AGB abweichenden Abreden sowie Änderungen
der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß der Kunde im Auftragschreiben
zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich
widersprechen oder, daß der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage dieses
Vertrags machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unseren AGB stehen, werden
sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung dieses Vertrages
Vertragsinhalt.
4. Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt Nebenarbeiten
oder insbesondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten
wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen
Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlagen sind sie an uns zurückzugeben.
§ 3 Lieferumfang
1. Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflußt wird, bleiben
vorbehalten.
2. Angaben über Leistungen oder Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als annähernd
zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzung dafür zu schaffen, daß
die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen
Medien (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend
zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen, insbesondere
benötigt er beim Anschluß von Dunstabzugshauben, Anlagen an bauseitige Kamine,
die Erlaubnis des Kaminfegermeisters
§ 4 Preise
1. Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach den am
Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet.
Ändern sich diese Kosten bis zur Ausführung des Auftrags, so sind wir berechtigt,
den vereinbarten Preis angemessen zu ändern. Ist der Kunde Nichtkaufmann, kommt
eine Preisänderung frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluß in Betracht. Diese
Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch
des Käufers der Liefertermin hinausgeschoben wird, bei einem Nichtkaufmann als
Kunden nur dann, wenn es sich um mehr als 4 Monate handelt.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes
vereinbart ist, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
Ein etwa erforderlicher Anschluß an Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser,
Gas, etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten
örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
3. Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, des Anschlusses
der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure
zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung. Im übrigen gelten hierfür
die Bestimmungen §10.
4. Der Kunde verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und wird diese ordnungsgemäß
entsorgen. Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung von 2% des Kaufpreises.
§ 5 Lieferung
1. Teillieferungen sind zulässig.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind für uns unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt
mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung
der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem
Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben
worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind,
sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich
von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Käufers voraus.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw.
gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen verlängern etwa
verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit.
4. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben,
stehen unserem Kunden folgende Ansprüche zu: a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist
nur im Fall unseres Verzuges und angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher
Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist möglich.
b) Im Falle unseres Verzuges kann Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für
jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes
ohne Mehrwertsteuer und Transportversicherung der im Verzug betroffenen Lieferung
und Leistung verlangt werden. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche
sind ausgeschlossen, außer wir würden im Falle des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zwingend
haften.
5. Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Kunden über. Unterbleibt
die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit
Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für
Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung
wird dadurch nicht berührt.
6. Der Empfänger hat Transportschäden jeder Art unverzüglich bei uns anzuzeigen.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen.
Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten Transportschaden haben
wir das Wahlrecht, entweder die Versicherungssumme entgegenzunehmen und Ersatz
zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises von dem Kunden gegen Abtretung der Versicherungssumme
zu verlangen.
7. Die Wahl der Versandart bleibt mangels anderslautender Vereinbarung uns überlassen.
Wir haften nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch unsere Fahrzeuge
oder Fahrer im Zusammenhang mit der Anlieferung verursacht werden, es sei denn,
daß es sich um vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt.
§ 6 Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen.
Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung
- unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben,
uns von dem Mangel zu überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme
ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
2. Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Erzeugnisse - es
sei denn es würde sich um gebrauchte Maschinen handeln, für die wir keine Gewährleistung
übernehmen - im Zeitpunkt des Gefahrübergangs behaftet waren, auf die Dauer
von 6 Monaten für alle mechanischen Teile sowie elektrischen Teile unserer Erzeugnisse,
aber unter der Voraussetzung, das unsere Betriebs- oder -Wartungsanweisungen
sorgfältig befolgt werden und der Kunde nicht selbst oder durch Dritte Reparaturen,
Ersatzlieferungen oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen
hat. Bei Waren die als deklassiertes Material verkauft worden sind - sogenanntes
II a Material- stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher,
mit denen er üblicherweise zu rechnen hat keine Gewährleistungsrechte zu.
3. Die Gewährleistung für den Fachhandel beschränkt sich auf den kostenlosen
Ersatz der defekten Teile.
4. Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl darauf, das wir alle
vom Kunden unverzüglich gerügten und nachzuweisenden Mängel durch ganze oder
teilweise Ersatzteillieferung oder Nachbesserung auf unsere Kosten binnen angemessener
Frist beheben.
5. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden
angemessenen zu setzenden Nachfrist fehl, stehen dem Käufer die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu ; ist der Kunde Kaufmann, kann er allerdings nur die
angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
6. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner
nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- und Reinigungsmittel
oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind.
7. Weitere Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, auch von mittelbaren Schäden, außer wir würden aufgrund
Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit , oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
zwingend haften. In den Fälle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften
wir nur insoweit, das die Zusicherung den Zweck verfolgte , den Käufer gerade
gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
§ 7 Zahlungen
1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt
ist, haben alle Zahlungen bei Lieferung netto zuzüglich jeweils der gesetzlichen
Mehrwertsteuer ohne jeglichen Abzug grundsätzlich in bar zu erfolgen. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber
angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen
zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen
können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst
ist.
4. Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, mindestens
jedoch die von uns zu zahlenden Konto-Korrentzinsen.
5. Der Kunde kann gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden,
der Kaufmann ist, wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
Sonst kann der Kunde in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines
angemessenen Teils der Kaufpreisforderung geltend machen und nur dann, wenn
es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Kreditierung wird die Restschuld ohne Rücksicht auf den vereinbarten
Fälligkeitstermin sofort fällig und etwaige Stundungsabreden Gegenstandslos,
wenn:
a) Der Besteller mit 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise
in Verzug kommt.
b) Der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren
oder Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein
Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt.
c) Der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen
trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät -
bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig
-
d) Der Besteller stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich
die den Besteller obliegende Verpflichtungen übernehmen.
e) Sich herausstellt, das von dem Besteller im Vertrage falsch Angaben gemacht
worden sind.
f) Sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern Wir
sind dann berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des
Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist nicht automatisch
ein Rücktritt vom Vertrag. Ein bei Verzug des Kunden erklärter Rücktritt muß
ausdrücklich schriftlich erfolgen. Soweit der Besteller zur Rückgabe des Erlangten
nicht in der Lage ist, hat er uns den Wert zu ersetzten. Darüber hinaus können
wir Ersatz des uns entstandenen Schaden verlangen.
7. Soweit die Zahlungsbedingungen laut Liefervertrag überschritten werden, sind
wir zu entsprechenden Nachbelastungen berechtigt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund
gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten
gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert
die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
1. Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich
des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für
uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung so wird bereits jetzt vereinbart,
daß das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
Ware an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht wird im folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
2. Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt
vereinbart und solange er nicht uns gegenüber in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in
vollem Umfang ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung
wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet
der Wiederverkäufer der Verkäuferin oder Beauftragter das Betreten des Ausstellungsraumes
des jeweiligen Liefergegenstandes. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen
mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
Ware abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Forderung
abgetreten.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der
Kunde.
4. Sollten wir dem sogenannten Scheck - Wechselverfahren zugestimmt haben, dann
sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich
Nebenkosten vollständig bezahlt ist.
5. Ist der Käufer oder Besteller mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug
oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, dann sind wir berechtigt, sofort
die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist,
beim Käufer oder Besteller abzuholen. Der Käufer oder Besteller gestattet uns
insoweit die im Eigentum oder im Besitz des Käufers oder Bestellers stehenden
Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die
infolge des Abtransportes oder der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten
sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben wir nicht zu erstatten
§ 9 Schadensersatzansprüche der Verkäuferin
Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 20% der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt und bei Rücktritt. Ist der Lieferungsgegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Rücktransporte die durch den Kunden veranlaßt wurden haben grundsätzlich frei Haus zu erfolgen. Die Geltendmachung eines höheren Schaden ist damit nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen,daß uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
§ 11 Kundendienst
1. Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach
Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung,
2. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere die
Verkäuferin verpflichtende Erklärungen abzugeben. 3. Für die von den Kundendienstmonteuren
verursachen Fehler und Schäden gilt §6 Absatz 7 entsprechend.
§ 12 Schlußbestimmungen, Gerichtsstand
1. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird
dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im übrigen nicht berührt.
2. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform,
wobei unsere Bestätigung maßgeblich ist.
3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehung zu unserem Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist - soweit es
sich um Vollkaufleute (die also nicht zu den in §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden
gehören), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen
handelt - Gelsenkirchen, wobei je nach Streitwert das Landgericht Essen zuständig
sein kann. Wir sind auch berechtigt den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtstand
zu verklagen.
b) Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.